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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1 Geltungsbereich und Anbieter

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen zwischen:

das Möbelkombinat
Tischlerei Marina Kurtagic

Romain-Rolland-Str. 14-24 13089 Berlin
(nachfolgend „Auftragnehmer“)

und ihren Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“).

(2) Das Möbelkombinat wird als Einzelunternehmen geführt. Inhaberin ist Marina Kurtagic. Der Betrieb ist eingetragenes Mitglied der Handwerkskammer Berlin (Betriebsnummer: 8001404) und Innungsfachbetrieb der Tischler-Innung Berlin sowie Fachbetrieb nach § 7b der Handwerksordnung.
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
(4) Diese AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) als auch gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), es sei denn, in der jeweiligen Klausel wird eine differenzierte Regelung getroffen.

2 Angebot und Vertragsschluss

(1) Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
(2) Die Bestellung oder Auftragserteilung durch den Auftraggeber gilt als verbindliches Vertragsangebot. Der Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch den Beginn der Ausführung der Leistung zustande.
(3) Maßgeblich für den Inhalt des Vertrages sind die Leistungsbeschreibung im Angebot sowie diese AGB. Ausführungsdetails, Maße und Materialien werden im Angebot oder in den dazugehörigen technischen Zeichnungen verbindlich festgelegt.

3 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Alle Preise verstehen sich in Euro (€). Gegenüber Verbrauchern wird die gesetzliche Umsatzsteuer ausgewiesen. Gegenüber Unternehmern verstehen sich die Preise im Zweifel als Nettopreise zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. (2) Soweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungen innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung und Abnahme der Leistung ohne Abzug zu zahlen.
(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Vertragsschluss oder während der Fertigungsphase angemessene Abschlagszahlungen für bereits erbrachte Teilleistungen oder Materialbeschaffungen zu verlangen (z. B. nach Bereitstellung von Material oder nach Fertigstellung in der Werkstatt vor Montage).
(4) Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, gelten die gesetzlichen Regelungen.

4 Ausführung, Termine und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Verbindliche Liefer- oder Fertigstellungstermine bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
(2) Die Einhaltung der Ausführungsfristen setzt voraus, dass der Auftraggeber alle für die Ausführung erforderlichen Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben rechtzeitig bereitstellt und seinen Mitwirkungspflichten nachkommt.
(3) Bei Montagearbeiten vor Ort hat der Auftraggeber dafür zu sorgen, dass die Arbeitsplätze ungehindert zugänglich sind, Strom und Licht in ausreichendem Maße kostenlos zur Verfügung stehen und die baulichen Voraussetzungen (z. B. trockene, plane Wände/Böden) für eine fachgerechte Montage gegeben sind.
(4) Verzögerungen, die durch unzureichende bauseitige Voraussetzungen oder verspätete Klärung technischer Details durch den Auftraggeber entstehen, gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers.

5 Abnahme

(1) Nach Fertigstellung der Leistung ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet, sobald ihm die Fertigstellung angezeigt wurde. Bei reinen Lieferungen tritt an die Stelle der Abnahme die Übergabe.
(2) Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
(3) Hat der Auftraggeber die Leistung in Benutzung genommen (z. B. durch Einzug oder Nutzung der Möbel), gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Nutzung als erfolgt, wenn keine wesentlichen Mängel gerügt wurden.

6 Eigentumsvorbehalt

(1) Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an allen gelieferten und eingebauten Gegenständen (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem jeweiligen Vertrag vor.
(2) Ist der Auftraggeber Unternehmer, gilt der Eigentumsvorbehalt bis zur Erfüllung sämtlicher dem Auftragnehmer gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.
(3) Eine Weiterveräußerung, Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware vor vollständiger Bezahlung ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers zulässig.

7 Gewährleistung (Mängelhaftung)

(1) Für Mängel haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere nach dem BGB-Werkvertrags- bzw. Kaufrecht, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Holz ist ein Naturprodukt. Seine naturgegebenen Eigenschaften, Farbunterschiede, Strukturabweichungen, Verwachsungen oder holztypische Veränderungen (z. B. Quellen und Schwinden bei Luftfeuchtigkeitsschwankungen) stellen, soweit sie sich im Rahmen der DIN-Normen und des handwerklich Zumutbaren bewegen, keine Mängel dar.
(3) Bei Verträgen mit Unternehmern beträgt die Gewährleistungsfrist für neu hergestellte Sachen und Werkleistungen ein Jahr ab Lieferung bzw. Abnahme. Dies gilt nicht bei Bauwerken oder Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB). (4) Offensichtliche Mängel müssen von Unternehmern innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung oder Abnahme schriftlich gerügt werden, andernfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen.

8 Haftungsbeschränkung

(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen, sowie für sonstige Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.
(2) Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht). In diesem Fall ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
(3) Die Einschränkungen der Absätze 1 und 2 gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter des Auftragnehmers.

9 Urheberrecht und Planungsunterlagen

(1) An Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen, Mustern und Berechnungen behält sich der Auftragnehmer seine Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden.
(2) Wird ein Auftrag nicht erteilt, sind dem Auftragnehmer überlassene Entwürfe und Zeichnungen auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.

10 Verbraucherstreitbeilegung

Der Auftragnehmer ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschiedsstelle teilzunehmen. (Hinweis: Die Tischler-Innung Berlin bietet bei Streitigkeiten zwischen Innungsbetrieben und privaten Auftraggebern eine eigene Schlichtungsstelle an).

11 Schlussbestimmungen, Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird.
(2) Erfüllungsort für alle Leistungen und Zahlungen ist der Sitz des Auftragnehmers (Berlin).
(3) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag Berlin.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.